Im gleichen “zivilisierten” Land, einen Tag später. Wieder vor einem Gericht.
Angeklagt M., der spät nachts zu seinem Auto kommt. Er stellt dabei fest, dass in dieses eingebrochen worden ist (CD-Radio weg). Er will die Polizei anrufen. Da geht nebenan bei einem anderen Auto die Alarmanlage los. Drei Leute an diesem Auto. A. - offenbar betrunken - hat eine Scheibe am Auto eingeschlagen. M. glaubt, dass A. wohl auch der “Täter” an seinem Wagen sein müsse. Geht hin, kurzer Wortwechsel, ein Faustschlag.
A. stürzt, sein Kopf kracht auf den harten Boden. Sofort tot - laut Gutachter wegen eines Schütteltraumas, das den venösen Blutabfluss unterbrach, und Blut ins Gehirn austreten ließ.
Urteil für M.: 18 Monate, 3 davon unbedingt.
Interessant die Begründung der Richterin: “Bei der unter jungen Leuten herrschenden Gewaltbereitschaft muss gezeigt werden, dass man nicht Selbstjustiz üben darf”.
Den Tod des A. hat wohl M. genausowenig beabsichtigt, wie die (jungen und vielleicht auch gewaltbereiten) Polizisten und Sanitäter den Tod des Afrikaners, die am Tag zuvor freigesprochen, bzw. zu einem Drittel der verhängten Strafe verurteilt worden waren. Nur sind diese minutenlang auf dem wehrlosen, mit Handschellen gefesselten, gestanden, und ein Arzt hat dabei zugesehen. Ein Gutachter hat im Prozess erklärt, dass so etwas mit höchster Wahrscheinlichkeit tödlich ausgehen müsse.
Nicht vergleichbar mit der Aktion von M. - ein kurzer Schlag, ein tragischer Sturz, ein fataler Ausgang. Kein Gutachter würde behaupten, dass ein Faustschlag mit größter Wahrscheinlichkeit letal endet.
“Man darf nicht Selbstjustiz üben”. Einverstanden!
Im Fall des getöteten Afrikaners war es keine Selbstjustiz, sondern eine “Amtshandlung”.
Gute Nacht!
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